E-Scooter-Haftung: Bundesrat lässt neue Regeln passieren

Redaktion EscooterSkins · Veröffentlicht: · Aktualisiert:

Faktengrafik: Bundesrat entscheidet am 25. September über neue E-Scooter-Haftungsregeln
Redaktionelle Faktengrafik · keine Produktabbildung

Update vom 25. September 2026: Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossenen neuen Haftungsregeln für E-Scooter passieren lassen. Damit ist die parlamentarische Hürde genommen. Das Gesetz muss noch ausgefertigt und verkündet werden; der Bundesratsbeschluss allein setzt die neuen Regeln noch nicht in Kraft.

Für Nutzer, Halter und Unfallgeschädigte bleibt der Zeitpunkt entscheidend: Laut Bundesrat tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Ein fixes Kalenderdatum lässt sich erst nach der Verkündung nennen. Für frühere Unfälle gilt nach dem Gesetzesentwurf das bisherige Recht weiter.

Was der Bundesrat am 25. September beschlossen hat

Der Bundesrat meldet für TOP 6 seiner Sitzung vom 25. September, dass die neuen Haftungsregeln das Plenum passiert haben. Der zuvor mögliche Vermittlungsausschuss wurde damit für diesen Gesetzesbeschluss nicht angerufen.

Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 9. Juli 2026 unverändert angenommen. Die Reform schränkt nach ihrem Inkrafttreten die bisherige Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge in § 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes ein. E-Scooter bis 20 km/h sollen dann bei der Haftung nicht mehr wie andere langsame Kraftfahrzeuge privilegiert sein.

Halter sollen verschuldensunabhängig haften

Kern der Reform ist die sogenannte Gefährdungshaftung des Halters. Kommt es beim Betrieb eines E-Scooters zu einem Schaden, soll der Halter grundsätzlich auch dann einstehen müssen, wenn ihm persönlich kein Fehlverhalten nachgewiesen wird. Vergleichbare Regeln gelten bereits für viele andere Kraftfahrzeuge.

Besonders relevant ist das bei Leih-E-Scootern. Der Fahrer lässt sich nach einem Unfall oder nach einem Sturz über ein falsch abgestelltes Fahrzeug nicht immer ermitteln. Die Bundesregierung begründet die Änderung damit, dass Geschädigte ihre Ansprüche bislang häufig nur schwer durchsetzen können. Mit der Halterhaftung kann grundsätzlich auch das vermietende Unternehmen als Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden.

Die Reform betrifft jedoch nicht nur Sharing-Flotten. Entscheidend ist die Haltereigenschaft. Auch bei privat gehaltenen E-Scootern kann die neue Haftungsregel deshalb eine Rolle spielen. Bestehen bleibt die bereits heute vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Auch die Fahrerhaftung wird strenger

Für Fahrerinnen und Fahrer ist eine Haftung aus vermutetem Verschulden vorgesehen. Das bedeutet vereinfacht: Nach einem Unfall müssten sie sich entlasten, wenn sie die gesetzliche Vermutung eines eigenen Verschuldens widerlegen wollen. Bislang müssen Geschädigte das Fehlverhalten des Fahrers grundsätzlich darlegen und beweisen.

Die Änderung ist eine zivilrechtliche Haftungsregel. Sie führt nicht automatisch zu einer Strafe oder einem Bußgeld und ersetzt auch nicht die Prüfung des konkreten Unfallhergangs. Geschädigte müssen weiterhin den Schaden und den Zusammenhang mit dem Betrieb des E-Scooters belegen. Mögliche Mitverursachung und andere Einwendungen bleiben ebenfalls relevant.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext und die aktuelle Bundesratsmeldung nennen den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals als Inkrafttreten. Das parlamentarische Verfahren ist mit dem Bundesratsbeschluss abgeschlossen; jetzt sind Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entscheidend. Solange das Verkündungsdatum offen ist, steht auch das genaue Inkrafttretensdatum nicht fest.

Für Unfälle vor dem Inkrafttreten soll ausdrücklich das bisherige Recht weitergelten. Wer aktuell einen Schadenfall hat, kann sich daher nicht vorab auf die geplante Neuregelung berufen. Die tatsächliche Rechtslage hängt vom Unfallzeitpunkt ab.

Was Besitzer und Geschädigte praktisch beachten sollten

  • Versicherungsschutz prüfen: Das Versicherungskennzeichen muss gültig und korrekt angebracht sein. Die Reform schafft keine neue Versicherungspflicht, sondern verändert die zivilrechtliche Haftungsgrundlage.
  • Unfall dokumentieren: Fotos, Ort, Zeit, Fahrzeugkennzeichen, Kontaktdaten und Zeugen können für die spätere Regulierung entscheidend sein.
  • Bei Leihrollern die Fahrzeug-ID sichern: Neben dem Versicherungskennzeichen sollte auch die Anbieter- und Rollerkennung fotografiert werden.
  • Inkrafttreten abwarten: Auch die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat bedeuten noch nicht, dass das neue Recht bereits gilt.

Die Reform passt in eine breitere Debatte über Sicherheit und Verantwortung im E-Scooter-Verkehr. Aktuelle Unfallzahlen und ihre Grenzen ordnen wir in unserer Analyse der ADAC- und Destatis-Daten ein. Welche Verstöße bei jüngsten Kontrollen konkret auffielen, zeigt die ROADPOL-Bilanz aus Höchst.

Unsere Einordnung

Die Reform verschiebt das Risiko spürbar: Geschädigte sollen ihre Ansprüche nicht mehr allein davon abhängig machen müssen, ob sie einen unbekannten Fahrer und dessen Verschulden nachweisen können. Für Sharing-Anbieter und private Halter kann das mehr Verantwortung bedeuten. Wie die Regeln in konkreten Sturz- und Parkfällen angewendet werden, werden jedoch erst Versicherungsregulierung und Rechtsprechung zeigen.

Hinweis zu diesem Beitrag: Aktualisiert am 25. September 2026 nach dem Beschluss des Bundesrates. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die neuen Haftungsregeln gelten erst ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach Verkündung; für den Einzelfall ist der Unfallzeitpunkt maßgeblich.

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