FGMV ab 22. Oktober: EU-Genehmigung und eKFV richtig unterscheiden

Rechts- und Quellencheck vom 21. Oktober 2026: Die neue Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung, kurz FGMV, tritt am 22. Oktober in Kraft. Für E-Scooter-Interessenten ist dabei die Fahrzeugklasse entscheidend: EU-Typgenehmigung und die nationale Betriebserlaubnis eines klassischen Steh-Scooters folgen unterschiedlichen Regelwerken.
Was heute verkündet wurde
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 310, trägt das Ausfertigungsdatum 14. Oktober und wurde am 21. Oktober 2026 ausgegeben. Artikel 3 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, also am 22. Oktober. Artikel 1 enthält die FGMV; Artikel 2 ändert die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
§ 1 FGMV knüpft den Anwendungsbereich an drei EU-Regelwerke: Verordnung 2018/858 für Kraftfahrzeuge und Anhänger, Verordnung 168/2013 für bestimmte zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge sowie Verordnung 167/2013 für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Entscheidend ist damit die rechtliche Einordnung des Fahrzeugs.
Warum Steh-Scooter gesondert zu betrachten sind
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung 168/2013 werden Fahrzeuge ohne mindestens einen Sitzplatz aus deren Anwendungsbereich ausgenommen. Deshalb darf ein gewöhnlicher Steh-Scooter ohne Sitz nicht allein wegen zweier Räder einer EU-Fahrzeugklasse nach dieser Verordnung zugeordnet werden.
Für Elektrokleinstfahrzeuge beschreibt § 1 eKFV einen eigenen Anwendungsbereich: Dazu gehören insbesondere bestimmte Fahrzeuge ohne Sitz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs bis höchstens 20 km/h. Zusätzlich gelten weitere Anforderungen, etwa an Abmessungen und Leistung.
Unsere Einordnung: Aus der neuen FGMV lässt sich keine pauschale Pflicht zur EU-Typgenehmigung für alle üblichen Steh-Scooter ableiten. Für ein konkretes Fahrzeug müssen Bauart, Genehmigungsart und die einschlägigen Vorschriften zusammen betrachtet werden. Der Handelsname „E-Scooter“ beantwortet diese Fragen allein nicht.
Welche KBA-Aufgaben die FGMV regelt
§ 2 FGMV verlangt beim Kraftfahrt-Bundesamt organisatorisch getrennte Funktionen für Genehmigung und Marktüberwachung. §§ 12 und 13 beschreiben im Geltungsbereich der Verordnung unter anderem Auskunfts-, Prüf- und Mitwirkungspflichten. Dazu können auch technische Unterlagen, Software und der Zugang zu Fahrzeugsteuergeräten gehören.
Diese Vorschriften betreffen behördliche Verfahren und die erfassten Wirtschaftsakteure. Der allgemeine Verordnungstext belegt für sich genommen keine konkrete Maßnahme gegen eine bestimmte Marke. Eine einzelne Rückruf-, Genehmigungs- oder Softwareentscheidung müsste anhand ihrer eigenen Unterlagen geprüft werden.
Was beim vorhandenen eKFV-Scooter zu prüfen bleibt
§ 2 eKFV sieht für die Inbetriebnahme unter anderem die passende Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis, eine gültige Versicherungsplakette sowie Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild vor. Die Erteilung der Betriebserlaubnisse verweist dort auf §§ 20 und 21 StVZO. Auch die weiteren Sicherheitsanforderungen und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis bleiben zu beachten.
Praktisch hilft daher ein Blick in die Fahrzeugunterlagen: Welche Genehmigungsart und welche genaue Ausführung sind genannt? Bei einer angebotenen EU-genehmigten Fahrzeugklasse ist deren eigener Rechtsrahmen zu prüfen. Aus einer Geschwindigkeitsauswahl oder einer ähnlichen Modellbezeichnung ergibt sich noch keine verlässliche Zuordnung.
Die Veröffentlichung enthält keine Änderung der eKFV selbst. Auch die bereits behandelten Regeln und Übergangsfristen für 2027 sind ein separates Thema. Unsere heutige Nachricht ordnet den neu verkündeten Genehmigungsrahmen ein.
Quellen geprüft am 21.10.2026. Bild: eigene redaktionelle Übersicht.
Hinweis: Redaktioneller Überblick über die genannten amtlichen Quellen, keine Rechtsberatung oder Einzelfallprüfung. Für die Zulässigkeit eines konkreten Fahrzeugs sind dessen Genehmigungsunterlagen und die vollständigen einschlägigen Vorschriften maßgeblich.